Verwandtenunterstützung – Pflicht zur Hilfe

Verwandtenunterstützung – Pflicht zur Hilfe

Wer in der Schweiz nicht mehr genug Geld zum Leben hat, kann Sozialhilfe beantragen. Bevor jedoch die öffentliche Hand einspringt, wird geprüft, ob nahe Verwandte helfen müssen. Diese sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht betrifft nur Eltern, Kinder und Grosseltern. Andere Familienmitglieder wie Geschwister, Onkel oder Schwiegereltern sind grundsätzlich nicht direkt verpflichtet.

Sozialdienste versuchen zuerst, mit den betroffenen Angehörigen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ziel ist es, sich über eine faire Unterstützung zu einigen und dies schriftlich festzuhalten. Klappt das nicht, darf der Sozialdienst keine verbindliche Anordnung treffen. Stattdessen bleibt nur der Weg vor das Zivilgericht, wo über die Höhe einer möglichen Unterstützung entschieden wird.

Die Berechnung einer solchen Zahlung folgt einer einfachen Logik: Zuerst werden Einkommen und ein allfälliger Anteil am Vermögen berücksichtigt. Davon wird ein festgelegter Betrag für den eigenen Lebensstandard abgezogen – CHF 10’000 pro Monat für Alleinstehende, CHF 15’000 für Paare plus Zuschläge von CHF 1’700 pro Kind. Von dem, was danach übrig bleibt, könnte die Hälfte als Unterstützung gefordert werden. Somit kann nur derjenige, welcher in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt, überhaupt für die Verwandtenunterstützung herangezogen werden.

Für die konkrete Berechnung gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man stützt sich auf die Zahlen aus der Steuererklärung oder man nimmt eine genauere Prüfung vor und schaut die aktuellen Einkünfte sowie das Vermögen im Detail an. Diese zweite Variante kommt etwa dann zum Einsatz, wenn die Steuerdaten nicht mehr den wirklichen Verhältnissen entsprechen, zum Beispiel nach einer Einkommensänderung oder bei hohen Abzügen.

Fazit: Die Verwandtenunterstützung soll sicherstellen, dass direkte Familienangehörige im Rahmen ihrer Möglichkeiten füreinander einstehen. Doch nur wer über sehr günstige finanzielle Verhältnisse verfügt, kann zur Hilfe verpflichtet werden. Fehlen diese Mittel, übernimmt die Sozialhilfe die Versorgung.

Pascal Fürer, 17.09.2025

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