Trinkgeld – kleines Extra, grosse Wirkung

Trinkgeld – kleines Extra, grosse Wirkung

Trinkgelder sind für viele Mitarbeitende ein willkommener Zusatzverdienst – doch auch der Fiskus interessiert sich dafür. Denn steuerlich gelten sie nicht einfach als «Geschenke», sondern als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Aufgrund dessen können sie sowohl einkommenssteuer- als auch sozialversicherungspflichtig sein.

Entscheidend ist, ob Trinkgelder einen «wesentlichen Teil» des Lohns ausmachen – was in der Praxis meist bei über 10% des Gesamteinkommens angenommen wird. In Branchen wie Gastronomie oder Coiffeur, in welchen Verbände das Trinkgeld offiziell abgeschafft haben, gelten Trinkgelder meist als unerheblich.

Auch die Mehrwertsteuer spielt mit. Grundsätzlich unterliegt ein Trinkgeld der MWST – es sei denn, bestimmte Bedingungen sind erfüllt: Der Betrag muss vollumfänglich an die Mitarbeitenden ausbezahlt und durch den Betrieb belegt werden können. Zudem darf das Trinkgeld nicht erfolgswirksam verbucht werden, muss separat auf der Rechnung erscheinen und darf keine ausgewiesene Steuer enthalten. Werden diese Anforderungen nicht vollständig eingehalten, drohen steuerliche Korrekturen.

Wichtig: Diese Ausnahmeregeln gelten ausschliesslich für echte Trinkgelder. Andere Zusatzkosten wie Transportspesen, Lieferzuschläge, Mahngebühren, Verzugszinsen oder Provisionen sind stets zum entsprechenden MWST-Satz abzurechnen – ebenso Trinkgelder, die dem Betrieb selbst und nicht dem Personal zufliessen.

Kurz gesagt: Auch beim Trinkgeld gilt – korrekt deklarieren, sauber abrechnen und die Regelungen im Blick behalten.

Pascal Fürer, 13.07.2025

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