Spenden in der Steuererklärung richtig berücksichtigen
Freiwillige Spenden an gemeinnützige Institutionen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern die Organisation steuerbefreit ist. Gemeinnützig sind Institutionen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und keine Gewinne an Mitglieder oder Eigentümer ausschütten, zum Beispiel für soziale Hilfe, Kultur, Wissenschaft oder Umweltschutz. Ob eine Institution steuerbefreit ist, hängt vom Sitzkanton ab. Es gibt kantonale Verzeichnisse, die Orientierung bieten. Doch auch wenn eine Institution nicht in einem solchen Verzeichnis erscheint, kann sie steuerbefreit sein und Spenden an diese Institutionen können somit ebenfalls abgezogen werden, sofern der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann.
Nicht jede Zuwendung ist abzugsfähig. Dazu gehören Spenden an Privatpersonen und Mitgliedsbeiträge an Sport- oder Freizeitvereine. Auch Beiträge an politische Parteien unterliegen speziellen Regeln. Politische Parteien sind rechtlich Vereine und grundsätzlich steuerpflichtig, da sie primär die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Mitgliederbeiträge, Mandatsbeiträge und freiwillige Zuwendungen an Parteien können jedoch bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Geldspenden an gemeinnützige Institutionen sind am einfachsten abzugsfähig, Sachspenden nur, wenn ihr Wert nachvollziehbar ist und die Institution eine entsprechende Bestätigung ausstellt. Die Zuwendung muss im betreffenden Steuerjahr tatsächlich geleistet worden sein. Belege wie Quittungen oder Kontoauszüge müssen unbedingt aufbewahrt werden.
Wer diese Regeln kennt, kann Spenden korrekt in der Steuererklärung angeben, den guten Zweck unterstützen und gleichzeitig das steuerbare Einkommen reduzieren.
Pascal Fürer, 14.02.2026
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