Jugendarbeitsschutz – klare Regeln für einen sicheren Lehrstart

Jugendarbeitsschutz – klare Regeln für einen sicheren Lehrstart

Viele Jugendliche starten derzeit in ihre Lehre und treten so in das Berufsleben ein. Was viele dabei nicht wissen: Bis zum 18. Geburtstag gelten für sie besondere gesetzliche Regeln am Arbeitsplatz, da sie sich körperlich und geistig noch in der Entwicklung befinden.

Vor dem 15. Geburtstag dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht arbeiten. Zwischen 13 und 15 Jahren sind leichte Tätigkeiten bei Ferienjobs oder Schnupperlehren erlaubt, wenn weder Schule noch Gesundheit beeinträchtigt werden. Während der Schulzeit ist die Arbeitszeit auf drei Stunden pro Tag und in den Ferien auf acht Stunden begrenzt, wobei nur während der Hälfte der Ferienzeit gearbeitet werden darf. Bei vorzeitigem Schulende ist ein Lehrstart bereits mit 14 Jahren möglich, wenn ein ärztliches Zeugnis und eine kantonale Bewilligung vorliegen.

Risikoreiche Arbeiten sind für Jugendliche generell untersagt. Das betrifft unter anderem den Umgang mit gefährlichen Chemikalien, lärmintensive Tätigkeiten oder Maschinen mit hohem Unfallrisiko. Wenn solche Arbeiten jedoch zwingend für das Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind, kann mit Zustimmung des SECO eine Ausnahmebewilligung erteilt werden – unter der Voraussetzung, dass geeignete Schutzmassnahmen getroffen und durch die kantonalen Behörden geprüft wurden.

Auch beim Thema Arbeitszeit gelten klare Regeln. Jugendliche dürfen maximal neun Stunden am Tag arbeiten und nicht länger als die erwachsenen Kollegen. Unter 16 Jahren dürfen sie nur bis 20 Uhr und ab 16 Jahren bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vor Berufsschultagen ist um 20 Uhr Schluss und zwischen Arbeitstagen braucht es eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden. Sonntags- und Nachtarbeit ist nicht erlaubt, jedoch nennt die Verordnung des WBF (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) Berufe, bei denen Ausnahmen im Rahmen der beruflichen Ausbildung zulässig sind (z.B. im Gesundheitswesen). Ist ein Beruf dort nicht aufgeführt, kann eine individuelle Bewilligung beantragt werden.

In einzelnen Branchen gelten zusätzliche Einschränkungen. So dürfen Jugendliche beispielsweise in Nachtlokalen oder Barbetrieben nicht in der Bedienung arbeiten. In Hotels oder Restaurants dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nur Gäste bedienen, sofern es im Rahmen der Ausbildung notwendig ist.

Fazit: Wer Lernende beschäftigt übernimmt zusätzliche Verantwortung und muss die branchenspezifischen Jugendschutzvorgaben kennen. Es liegt in der Pflicht der Arbeitgeber, Lernende altersgerecht zu betreuen, durch qualifizierte Fachpersonen anzuleiten und die geltenden Vorschriften konsequent umzusetzen. Nur so ist ein sicheres Arbeitsumfeld möglich, das eine erfolgreiche und gesunde Lehrzeit ermöglicht.

Pascal Fürer, 03.08.2025

Treuhanddienstleister aus der Region Gossau | St.Gallen | Bischofszell 

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