Geringfügige Löhne – kleine Beträge, klare Regeln

Geringfügige Löhne – kleine Beträge, klare Regeln

Geringfügige Löhne sind im Arbeitsalltag sowie bei Privatpersonen, zum Beispiel im Haushalt, weit verbreitet, etwa bei Aushilfen, Nebenjobs oder kurzen Einsätzen. Rechtlich geht es dabei vor allem darum, ob und in welchem Umfang Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden müssen. Als geringfügig gilt ein Lohn, wenn pro Arbeitgeber und Jahr maximal 2’500 Franken ausbezahlt werden. In diesem Fall darf auf den Abzug von AHV-, IV- und EO-Beiträgen verzichtet werden, sofern der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Wer ausdrücklich auf die Abrechnung besteht, kann dennoch Beiträge zahlen lassen, zum Beispiel um Beitragslücken in der Altersvorsorge zu vermeiden.

Diese Erleichterung gilt jedoch nicht überall. Im Kultur- und im Haushaltsbereich besteht die Beitragspflicht unabhängig von der Lohnhöhe. Gerade hier kommen vereinfachte Abrechnungsverfahren zum Einsatz, wie sie im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geregelt sind. Sie ermöglichen es, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gesammelt einmal pro Jahr zu entrichten. Seit 2025 gibt es zusätzlich ein Verfahren «plus», bei dem auch die Unfallversicherungsprämien über die Ausgleichskasse abgerechnet werden. Unabhängig vom gewählten Verfahren bleibt die Unfallversicherung obligatorisch, selbst bei Schnupperlernenden, Aushilfen oder sehr kurzen Einsätzen.

Geringfügige Löhne mögen auf den ersten Blick klein erscheinen, doch sie sind alles andere als unbedeutend. Sie sind ein klar geregelter Rahmen, der Flexibilität und soziale Absicherung verbindet. Wer die Regeln kennt und korrekt anwendet, schafft Transparenz und Vertrauen für Arbeitgebende ebenso wie für Arbeitnehmende. Gerade bei kleinen Jobs zeigt sich, dass Recht und Schutz keine Frage der Höhe, sondern der Klarheit sind.

Pascal Fürer, 20.04.2026

Treuhanddienstleister aus der Region Gossau | St.Gallen | Bischofszell 

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