Fremdkapital oder verdecktes Eigenkapital?
Ein Darlehen an die eigene Firma ist für viele Beteiligte eine attraktive Finanzierungsform und hat gegenüber Eigenkapital einige steuerliche Vorteile. Denn im Gegensatz zur Eigenkapitalzufuhr fallen weder Emissionsabgaben noch Kapitalsteuern an und die Gesellschaft kann die Zinsen gewinnmindernd verbuchen.
Problematisch wird es jedoch, wenn einer juristischen Person in ungewöhnlich hohem Ausmass Fremdkapital durch Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen zur Verfügung gestellt wird. In solchen Fällen kann die Steuerbehörde einen Teil dieses Fremdkapitals als verdecktes Eigenkapital qualifizieren. Dieser Teil wird dem steuerpflichtigen Eigenkapital zugerechnet. Die darauf geleisteten Zinsen gelten nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand und werden als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung gewertet, weshalb sie der Verrechnungssteuer unterliegen. Beim Beteiligten gelten diese Zahlungen als steuerbarer Beteiligungsertrag. Beträgt die Beteiligung mehr als 10%, kommt die Teilbesteuerung zur Anwendung.
Zur Bestimmung der zulässigen Fremdkapitalhöhe wird der Verkehrswert der Aktiven per Ende der Steuerperiode herangezogen. Die massgeblichen Belehnungssätze sind im Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung geregelt – zum Beispiel 100% für liquide Mittel, 85% für Forderungen und Vorräte sowie 50% für Betriebseinrichtungen. Für Finanzgesellschaften gilt eine Obergrenze von 6/7 der Bilanzsumme.
Wird dieser Maximalwert überschritten, ist von verdecktem Eigenkapital auszugehen – aber nur dann, wenn die Mittel von Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen stammen und nicht einem Drittvergleich standhalten. Fremdkapital von unabhängigen Dritten bleibt stets unberührt, sofern keine Sicherheiten durch Anteilsinhaber bestehen.
Fazit: Ein sauber dokumentiertes Darlehen mit marktüblichen Konditionen erleichtert den Nachweis gegenüber der Steuerbehörde und hilft, Stolperfallen zu vermeiden.
Pascal Fürer, 24.10.2025
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