Ferienkürzungen bei Abwesenheiten
Die Grippesaison führt in vielen Betrieben zu einem spürbaren Anstieg von Fehlzeiten. Für Arbeitgeber bedeutet das nicht nur eine Herausforderung bei der Einsatzplanung, sondern wirft auch wichtige Fragen zum Umgang mit dem Ferienanspruch bei längeren Ausfällen auf. Das Schweizer Arbeitsrecht regelt dies klar und differenziert je nach Abwesenheitsgrund.
Fehlt eine Person ohne triftigen Grund so kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dabei müssen die Absenztage nicht zusammenhängend sein, sondern werden innerhalb des Dienstjahres kumuliert. Im Arbeitsvertrag können abweichende Kürzungsregelungen vereinbart werden, beispielsweise eine Kürzung um 1/24 pro halben Monat.
Bei Abwesenheiten aus persönlichen und unverschuldeten Gründen wie Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub gilt eine Karenzfrist. Erst ab dem zweiten vollen Monat kann eine Kürzung von je einem Zwölftel pro Monat erfolgen, wobei für den ersten Monat nicht gekürzt werden darf. Bei teilweiser Arbeitsfähigkeit verlängert sich diese Frist.
Bei Schwangerschaft gilt eine verlängerte Schutzfrist und die Kürzung beginnt erst ab dem dritten vollen Abwesenheitsmonat. Für Mutterschafts-, Vaterschafts-, Betreuungs- oder Adoptionsurlaube ist keine Kürzung erlaubt, da sie gesetzlich besonders geschützt sind.
In allen Fällen gilt: Abweichende Bestimmungen in Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen können vorteilhaftere Lösungen für Arbeitnehmende bieten. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich daher immer.
Pascal Fürer, 19.01.2026
Treuhanddienstleister aus der Region Gossau | St.Gallen | Bischofszell